Aktuelle Informationen

Warnung vor falschen Rauchmelderprüfern

Die Polizei warnt davor, dass Personen sich als Prüfer ausgeben, welche das Vorhandensein von Rauchmeldern in der Wohnung prüfen wollen. Ziel ist, in die Wohnung zu gelangen und sich zunächst mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen.

In der Folge gibt es in Wohnanlagen ein erhöhtes Aufkommen von Einbrüchen und Diebstählen.

 

Immer einen Ausweis zeigen lassen, in der Regel kommt kein Prüfer ohne vorherige schriftliche Anmeldung zu den Wohnungsbewohnern. Zusätzlich einen Betriebsausweis (Stadtwerke, Verwaltungsbehörde) zeigen lassen. Wenn noch Zweifel bestehen, die Polizei rufen oder bei den zuständigen Stadtwerken anrufen und die Rechtmässigkeit der Prüfung hinterfragen.

 

KW 08 / 2016

Winterdienst kann auf Dritte übertragen werden

 

Wer als Eigentümer nicht selbst räumen und streuen kann, darf den Winterdienst auf Dritte übertragen. Da sich Eigentümer ihrer Verkehrssicherungspflicht damit nicht entledigen können, bleiben sie verpflichtet, denjenigen, dem der Winterdienst übertragen wurde, regelmäßig und fortlaufend zu kontrollieren. Wer als Vermieter den Winterdienst auf mehrere Mieter überträgt, muss einen Streuplan vorgeben und stichprobenartig prüfen, ob die Mieter den Plan einhalten. Dazu hat sich die Ausgabe von „Schneekarten“ bewährt. Derjenige Mieter mit der Schneekarte räumt und gibt die Karte an den nächsten Mieter weiter, vorausgesetzt, dass er tatsächlich witterungsbedingt räumen musste. So kommt jeder Mieter an die Reihe und ist sich seiner Verantwortung bewusst. Der Vermieter genügt seiner Kontrollpflicht, wenn er die Mieter zumindest zwei- bis dreimal in der Woche überprüft. Eine monatliche Kontrolle soll nicht genügen.

Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Mieter mietvertraglich, meist in der Hausordnung, zum Winterdienst verpflichtet ist. Mieter im Erdgeschoss sind keinesfalls gewohnheitsrechtlich verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen. Wer als Mieter körperlich oder zeitlich außerstande ist, diese Pflicht erfüllen, muss aus Gründen der Gleichbelastung aller Mieter für eine Vertretung sorgen. Dazu kann er sich mit den Nachbarn absprechen oder auf eigene Kosten einen Dienstleister beauftragen

KW 01 / 2016

BGH schützt Wohnungseigentümergemeinschaft

Karlsruhe  - Gaspreisklauseln, die den Preis an die Entwicklungen des Heizölpreises binden, gelten nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Zusammenschluss von Besitzern verschiedener Eigentumswohnungen, die gemeinsam Gas für das Haus einkaufen, sei als ein Verbraucher anzusehen. Von daher gelte für sie derselbe Verbraucherschutz wie für Einzelpersonen, die privat einen Gasvertrag abschließen, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit. Er befand in drei Urteilen, dass eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nicht als professionell agierender Geschäftspartner verstanden werden muss.

Wohnungseigentümergemeinschaften seien immer dann als Privatperson zu behandeln, wenn der Gruppe ein Verbraucher angehört, der den Energievertrag abschließt und dieser nicht einer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit dient - sprich er einfach privat Gas bezieht. Generell seien solche Eigentümergesellschaften nicht für einen gewerblichen Zweck vorgesehen, sondern dienten der Vermögenssicherung der Mitglieder, so der BGH weiter.

In den vorliegenden Fällen hatten Eigentümergesellschaften sich auf den BGH berufen, der Gaspreisklauseln in Sonderverträgen kassiert hatte. Dabei müssten Preiserhöhungen begründet werden, aber gesunkene Beschaffungspreise auch an den Verbraucher weitergegeben werden. Dies gelte allerdings nicht für gewerbliche Kunden, so das Gericht in einem weiteren Urteil, da solche Kunden in einer professionellen Funktion Energie einkaufen und als Kaufleute Verträge bei der Unterzeichnung anders bewerten können als Privatpersonen.

 

KW 12 / 2015

 Rauchmelderpflicht Bayern im Detail

 

Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.

Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.

 

Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.

 

Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern?

  • alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden
  • alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden

 

Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?

  • Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter)
  • Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen

 

KW 01 / 2015

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